Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen der frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Problemen in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) spricht von arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Mitwirkung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die allgemeine (kollektive) Beratung der Beschäftigten zu Gesundheitsfragen und die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge.

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören die Bewertung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese und ggf. körperliche und/oder klinische Untersuchungen. Es wird unterschieden zwischen:

  • Pflichtvorsorge
  • Angebotsvorsorge
  • Wunschvorsorge

Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen muss (z.B. bei Arbeiten mit Asbest). Die Teilnahme an einer erforderlichen Pflichtvorsorge ist verpflichtend für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung.

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten anbieten muss (z.B. Augenuntersuchungen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten). Die Teilnahme an der Angebotsvorsorge ist für die Beschäftigten freiwillig.

Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch der Beschäftigten/des Beschäftigten ermöglichen muss. Ein Anspruch auf Wunschvorsorge besteht nicht, wenn der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen darlegen kann, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Tauglichkeits-/Eignungsuntersuchungen sind in Rechtsvorschriften (z.B. Infektionsschutzgesetz, Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung, Fahrerlaubnisverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz) angeordnete gezielte Untersuchungen wegen besonderer Gefährdungen für die Beschäftigten oder Dritte am Arbeitsplatz. Sie sind z.B. für folgende Tätigkeiten vorgeschrieben: Kranführer, Waldarbeiter, Piloten, Personenbeförderer, Pflegekräfte.

Einstellungsuntersuchungen werden auf Veranlassung des Arbeitgebers vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt. Sie dienen zum einem dem Arbeitgeber als Entscheidungshilfe über die Einstellung oder Ablehnung einer Bewerberin/eines Bewerbers. Zum anderen schützen sie die Gesundheit der Bewerberin/des Bewerbers, die/der wegen eventueller Vorerkrankung durch die Tätigkeit weitergehend geschädigt werden könnte (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).

Die Untersuchungen müssen verhältnismäßig sein, da sie in die Persönlichkeitsrechte der zu Untersuchenden eingreifen.

Seit Einführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) stellen die sogenannten „DGUV-Grundsätze“ keine Rechtsgrundlage mehr für Untersuchungen, sondern nur noch eine Handlungsanleitung für den Arzt zum Umfang einer Untersuchung dar. Die Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) sind nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässe im Anhang der ArbMedVV, weil es bei diesen Tätigkeiten primär um die Eignungsfeststellung geht. 

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGEUNTERSUCHUNGEN NACH BERUFSGENOSSENSCHAFTLICHEN GRUNDSÄTZEN

G   1.1Mineralischer Staub, Teil1: Quarzhaltiger Staub
G   1.2Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
G   1.3Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikhaltiger Staub
G   1.3Staubbelastung
G   2    Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G   3    Bleialkyle
G   4    Gefahrstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen (Vorrang hat G 40)
G   5    Ethylenglykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin)
G   6    Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
G   7    Kohlenmonoxid
G   8    Benzol
G   9    Quecksilber oder seine Verbindungen
G 10    Methanol
G 11    Schwefelwasserstoff
G 12    Phosphor (weißer)
G 13    Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
G 14    Trichlorethen (Trichlorethylen)
G 15    Chrom-VI-Verbindungen
G 16    Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)
G 17    Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
G 18    Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
G 20    Lärm
G 21    Kältearbeiten
G 22    Säureschäden der Zähne
G 23    Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24    Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25    Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 26    Atemschutzgeräte
G 27    Isocyanate
G 28    Monochlormethan (Chlormethan)
G 29    Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
G 30    Hitzearbeiten
G 31    Überdruck
G 32    Cadmium oder seine Verbindungen
G 33    Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34    Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35    Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
G 36    Vinylchlorid
G 37    Bildschirmarbeitsplätze
G 38    Nickel oder seine Verbindungen
G 39    Schweißrauche
G 40    Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein
G 41    Arbeiten mit Absturzgefahr
G 42    Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
G 43    Biotechnologie
G 44    Buchen- und Eichenholzstaub
G 45    Styrol