Verantwortung im Arbeitsschutz

Der Unternehmer / Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Diese ist in § 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII ausdrücklich geregelt.

Sozialgesetzbuch VII §21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

  1. Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

Diese gesetzliche Regelung wird durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1  „Grundsätze der Prävention“ und durch die Beschreibung der Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutzgesetz ergänzt.

Arbeitsschutzgesetz § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
  2. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Jeder Arbeitgeber hat eine betriebsärztliche und eine sicherheitstechnische Betreuung für seinen Betrieb sicherzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

DGUV Vorschrift 2 § 2 Bestellung

  1. Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 (Aufgaben der Betriebsärzte) und 6 (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit) des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bestellen.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber auch, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch Ermittlung der Gefährdung vorzunehmen. Diese Gefährdungsermittlung berücksichtigt alle technischen Mängel und Verhaltensfehler und erfasst den einzelnen Menschen bei seiner Arbeit unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsvorgänge- und situationen.

Betriebliche Vorgesetzte

Der Arbeitgeber kann die ihm obliegenden Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz auf betriebliche Vorgesetzte übertragen. Dies kann durch eine gesonderte Pflichtenübertragung oder im Arbeitsvertrag geregelt werden. Es ist Aufgabe der Arbeitgebers, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz so zu organisieren, dass die Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt und alle Vorgesetzten / Aufsichtspersonen über ihre Verantwortung in diesem Bereich informiert sind.

DGUV Vorschrift 1 § 13 Pflichtenübertragung

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Eine schriftliche Pflichtenübertragung ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung dafür, dass Vorgesetzte in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind. Die Unfallverhütungsvorschriften sehen die Pflichtenübertragung in schriftlicher Form vor, da eine klare Abgrenzung der Pflichten bei sicherheitswidrigen Verstößen von Bedeutung sein kann.

Auch wenn der Arbeitgeber alle Entscheidungs- und Aufsichtsbefugnisse delegieren sollte, bleibt er nicht frei von Verantwortung für die Unfallverhütung. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn er bei der Bestellung und Auswahl der Aufsichtspersonen nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, oder er es selbst an der notwendigen Aufsicht über die von ihm bestellten Aufsichtspersonen fehlen lässt.

Die Mitarbeiter

sind mitverantwortlich für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und die ihrer Kollegen. Nur wenn sie Anweisungen befolgen, Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden und persönliche Schutzausrüstungen benutzen, kann der Betrieb erfolgreich in der Unfallverhütung sein.

Arbeitsschutzgesetz § 15 Pflichten der Beschäftigten:

  1. Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
  2. Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt im Detail, welche Aufgaben die Sicherheitsfachkräfte bzw. die Betriebsärzte haben und wie ihre Stellung zum Unternehmer / Arbeitgeber ist.

Zu den Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gehört es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen, d. h., u. a. Betriebsanlagen zu prüfen, Mängel festzustellen und zu melden, sowie geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzuschlagen. Die Aufgaben der Betriebsärzte liegen vorrangig im Gesundheitsschutz.

Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte verfügen über keinerlei Weisungsbefugnisse und müssen sich mit ihren Anliegen erforderlichenfalls an die Personen werden, die im Betrieb weisungs- und entscheidungsbefugt sind, z. B. an betriebliche Vorgesetze oder an den Unternehmer / Arbeitgeber selbst. Bei ihnen liegt im Rahmen ihrer Entscheidungs- und Aufsichtsbefugnisse die Verantwortung für die Durchführung der von der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Betriebsarzt vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. die Behebung der von diesen festgestellten Mängeln.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte keine Verantwortung im Arbeitsschutz tragen. Sie sind umfassend verantwortlich für die Qualität ihrer Beratungs- und Prüfungstätigkeit und haften hier auch, wenn sie ihren Aufgaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen.

Die Sicherheitsbeauftragten

sind besonders geschulte Mitarbeiter, die als freiwillige Helfer im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz fungieren. Da sie selbst keine Führungsaufgaben und keine Weisungsbefugnisse haben, können sie lediglich Verhaltensempfehlungen geben oder die Beseitigung von festgestellten Mängel anregen. Sicherheitsbeauftragte sind somit frei von Verantwortung für Arbeitsschutz.

DGUV Vorschrift 1 § 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Der Betriebsrat

Der Gesetzgeber stellt den Betriebsrat weitgehend von einer Verantwortung für die Arbeitssicherheit frei. Der Betriebsrat hat im Wesentlichen eine Beobachtungspflicht, ob die Gesetze, Vorschriften etc. im Betrieb durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Durchführung selbst verbleibt beim Unternehmer/Arbeitgeber und den betrieblichen Vorgesetzten.

Betriebsverfassungsgesetz § 80 Abs. 1 Nr. 1

„Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden

Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.“

Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet die Betriebsratsmitglieder insbesondere,

  • sich für die Durchführung der zum Schutz der Beschäftigten erlassenen Arbeitsschutzvorschriften einzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen
  • Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegenzunehmen und auf Abhilfe beim Unternehmer/Arbeitgeber hinzuwirken
  • bei betrieblichen Regelungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen
  • die Aufsichtspersonen mit Rat und Tat zu unterstützen.