Gefahrgutbeauftrager

Auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) müssen Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, einen oder mehrere EU-Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter bestellen.

Betriebe mit kleinen Transportmengen sind von dieser Pflicht befreit (§ 2 GbV).

Die ADR enthält zudem Bestimmungen für die EU-Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragten, die für die Einhaltung der Vorschriften im Umgang mit Gefahrgut beim Transport und den damit verbundenen Tätigkeiten verantwortlich sind. Konkretisiert werden diese durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Die Funktion des EU-Sicherheitsberaters / Gefahrgutbeauftragten können sowohl betriebsinterne Personen als auch Außenstehende übernehmen.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach 1.8.3.3 ADR/RID/ADN

Der Gefahrgutbeauftragte hat als Sicherheitsberater unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen sowie Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Er muss insbesondere

  • die Einhaltung der Vorschriften für Gefahrgutbeförderung überwachen
  • das Unternehmen bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter beraten
  • Zwischenfälle und Unfälle untersuchen und dokumentieren
  • einen Jahresbericht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellen, der u.a. Auskunft über Art und Menge der transportierten und empfangenen gefährlichen Güter sowie über Zahl und Art der Unfälle gibt. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden bei Bedarf vorzulegen.

Darüber hinaus hat der Gefahrgutbeauftragte das nachstehende Vorgehen bzw. die nachstehenden Verfahren zu überprüfen:

  • Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll
  • Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erkenntnissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen
  • Verfahren, mit den das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird
  • Ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, insbesondere auch zu Änderungen der Vorschriften
  • Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens gefährden
  • Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens festgestellt wurden
  • Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll
  • Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten
  • Überprüfung, ob das mit dem Versenden, der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt
  • Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Risiken bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter
  • Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen
  • Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, Befüllen, Be- und Entladen
  • Vorhandensein des Sicherungsplanes, wenn es sich um die Beförderung gefährlicher Güter oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial handelt

ADR: Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen

Unsere Leistungen im Bereich externe Gefahrgutbeauftragte

  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  • Beratung des Unternehmens bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter 
  • Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung
  • Schulung/ Unterweisung der beteiligten und verantwortlichen Personen-gruppen
  • Durchführung von Untersuchungen und ggf. Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schweren Verstößen
  • Einführung geeigneter Maßnahmen zu Vermeidung von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen