Arbeitsmedizinische Regel 6.7 (AMR 6.7)

„Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen“

Am 12. Juni 2019 ist die neue Arbeitsmedizinische Regel 6.7 veröffentlicht worden, die sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen befasst, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden. 

Es hat sich herausgestellt, dass die Exposition gegenüber Schweißrauchen zu Veränderungen im Immunsystem führt, die eine spezifische Herabsetzung der Immunabwehr gegen Pneumokokken speziell im unteren Atemtrakt zur Folge haben kann. Die Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Risikos einer Pneumokokken-Infektion obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen, wozu auch das Angebot indizierter Impfungen gehört.

Die AMR 6.7 regelt das Vorgehen im Vorsorgetermin, insbesondere die ärztliche Beurteilung, das Angebot und die Durchführung der Impfung, sowie die Kostenübernahme.

Ein Pflichtvorsorgeanlass ergibt beim Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch“. (→ Anlage 1)

Wenn beim Schweißen und Trennen von Metallen eine Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch in der Regel eingehalten wird, aber es während einer Schicht ein oder mehrere 15-Minuten-Intervalle gibt, in denen im Mittel 6 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten werden, ist ein Anlass zur Angebotsvorsorge gegeben. (→ Anlage 2) 

Anlage 1: Schweißtechnische Verfahren, bei denen eine Luftkonzentration eine Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch in der Regel überschritten wird, wenn keine ausreichend wirksamen Schutzmaßnahmen bestehen. 

  • Lichtbogenschweißen (LBH) mit umhüllten Stabelektroden
  • Metallschutzgasschweißen (MSG) wie Metallaktivgas und Metallinertgasschweißen (MAG, MIG) mit Massivdraht oder Fülldraht (einschließlich additiver Verfahren)
  • Abbrennstumpfschweißen
  • Thermisches Trennen (z.B. Brennschneiden, Plasmaschneiden)
  • Laserstrahlschweißen
  • Laserstrahlschneiden
  • Brennfugen, Lichtbogen-Druckluftfugen
  • Thermisches Spritzen (z.B. Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen)

Anlage 2: Schweißtechnische Verfahren, bei denen eine Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch in der Regel eingehalten wird

  • Gasschweißen (Autogenschweißen)
  • Wolframinertgasschweißen
  • Mikroplasmaschweißen
  • Elektronenschweißen mit Einhausung
  • Gießschmelzschweißen (Thermitschweißen)
  • Widerstandsschweißverfahren (außer Abbrennstumpfschweißen), wie insbes. Punktschweißen, Buckelschweißen, Rollennahtschweißen
  • Additive Fertigungsverfahren (z.B. 3D-Druck) mit Metallpulvern in geschlossenen Laserschmelzanlagen