Räum- und Streupflicht des Unternehmens
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist jeder, der ein Grundstück oder Gebäude zugänglich macht, dafür verantwortlich, dass befugte Personen nicht durch vorhersehbare Gefahren und Ereignisse zu Schaden kommen. Bei Schnee und Eis müssen Städte und Gemeinden als öffentliche Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass Straßen und Bürgersteige geräumt bzw. gestreut werden. In Bezug auf öffentliche Gehwege geben Städte und Kommunen diese Verpflichtung durch ihre Satzungen zumeist an die Anlieger weiter. Diese sind für den Teil des Bürgersteiges verantwortlich, der an ihr Grundstück grenzt. Die Grundstückseigentümer können ihre Räum- und Streupflichten und die damit verbundenen Arbeiten schriftlich einem Mieter oder einem Unternehmen übertragen. Allerdings müssen sie sich durch stichprobenartige Kontrollen vergewissern, dass diese die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen.
An den Unternehmer stellt die Räum- und Streupflicht höhere Anforderungen als an andere Grundstückseigentümer, nicht nur in Bezug auf die Zuwege außerhalb seines Betriebsgeländes. Der in den Gemeindesatzungen festgeschriebene Zeitrahmen, der i.d.R. eine Streu- und Räumpflicht zwischen 07:00 und 20:00 Uhr vorsieht, reicht für Unternehmen oft nicht aus. Fängt z.B. in einem Betrieb die erste Schicht um 06:00 Uhr an, ist eine Stunde vor Arbeitsbeginn, also um 05:00 Uhr zu räumen bzw. zu streuen. Wird bereits um 05:00 Uhr angeliefert, muss rechtzeitig vor Ankunft des Lieferanten gestreut bzw. geräumt werden. Zuwege, Zufahrten und Parkplätze müssen zu den Zeiten geräumt bzw. gestreut sein, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind immer den örtlichen Gegebenheiten und den herrschenden Witterungsverhältnissen anzupassen.
Kommt ein Unternehmer seiner Streu- und Räumpflicht nicht hinreichend nach und ein Betriebsangehöriger kommt auf dem Betriebsgelände zu Schaden, ist er durch die Haftungsablösung der gesetzlichen Unfallversicherung vor Schadenersatzansprüchen geschützt. Verunfallt jedoch ein Lieferant oder Besucher auf dem Betriebsgelände oder ein Fußgänger auf dem anliegenden Fußweg, kann der Unternehmer wegen Verletzung seiner Streu- und Räumpflicht haftbar gemacht werden.
Lassen Sie sich nicht eiskalt erwischen und organisieren Sie den Räum- und Streudienst rechtzeitig vor dem ersten Einsetzen von Schneefall oder Eisglätte:
- Übertragen Sie die Streu- und Räumpflicht immer in schriftlich Form
- Legen Sie den Ablauf und den Zeitrahmen für das Streuen bzw. Räumen unter Berücksichtigung der betrieblichen Arbeitszeiten und Gegebenheiten schriftlich fest
- Stellen Sie Streugut, Räum- und sonstige Hilfsmittel frühzeitig bereit
- Kontrollieren Sie regelmäßig die ordnungsgemäße Einhaltung der aufgestellten Räum- und Streuregeln