Anlagen- & Betriebssicherheit

Durch die am 01.01.2003 in Kraft getretene und mehrmals novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind die Pflicht zum Prüfen von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) und die Verantwortung des Arbeitgebers für die Betriebssicherheit noch strenger gefasst worden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betriebssicherheit in Eigenverantwortung zu organisieren und zu gestalten. Er hat insbesondere

  • die Arbeitsmittel zu erfassen
  • die Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, die von diesen Arbeitsmitteln ausgehen, wenn sie benutzt, mit anderen zusammen gebraucht, mit Arbeitsstoffen in Berührung kommen oder in verschiedenen Arbeitsumgebungen eingesetzt werden, einschließlich ergonomischer Aspekte
  • Schutzmaßnahmen festzulegen und ob ihrer Wirkung regelmäßig zu kontrollieren, die nach dem Stand der Technik gewährleisten, dass ein Arbeitsmittel über die gesamte Nutzungsdauer weder Sicherheit noch Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet. Dazu gehört es auch, den Benutzerkreis und die erforderlichen Prüfungen (Art, Umfang, Fristen, Prüfer) für die Arbeitsmittel festzulegen.
  • dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt, ihre Ergebnisse aufgezeichnet und die Aufzeichnungen auch am Betriebsort aufbewahrt werden
  • die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sicherzustellen
  • eine Organisation aufzubauen, die sicherstellt, dass die Anforderungen der BetrSichV eingehalten werden

Unsere Leistungen im Bereich Geräte- & Anlagenprüfungen

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

  • Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3
  • Prüfung elektrischer Anlagen gem. Klausel 3602 und den Prüfrichtlinien VdS 2871 durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen
    (z. B. elektrische Licht- und Kraftanlagen zur Erfüllung der Bedingungen der Feuerversicherung)
  • Prüfung explosionsgeschützter elektrischer Einrichtungen (z. B. in Lackiererei) gem. BetrSichV und TRBS Teil 1
  • Prüfung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nach TPrüfVO etc.

Prüfung kraftbetriebener Arbeitsmittel

  • Türen, Tore, Fenster
  • Hebebühnen, Krane
  • Flurförderzeuge, Hubwagen, Gabelstapler etc.

Prüfung medizinischer Geräte

  • Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) nach § 11 MPBetreibV und DGUV Vorschrift 3
  • Messtechnische Kontrollen (MTK) nach § 14 MPBetreibV

Prüfung von Autoparker- und Garagensystemen

Prüfung von Kinderspielplätzen

  • Hauptinspektion nach DIN EN 1176/7 durch einen sachkundigen Spielplatzprüfer, Erstellung eines Prüfprotokolls
  • Entnahme und Auswertung von Proben (z. B. von Sandkastensand)
  • Sicherheitstechnische Beratung bei der Planung / Ausstattung eines Spielplatzes
  • Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung eines Sicherheitsmanagements
  • Unterweisung der Mitarbeiter bzw. Kontrollpersonen