Aufgaben der Betriebsärzte

Ziel einer wirksamen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz ist die Gesundheit zu erhalten und zu fördern, aus dem Arbeitsleben resultierende schädliche Einflüsse zu verhindern, Krankheiten und Gesundheitsschäden früh zu erkennen sowie eine berufliche Wiedereingliederung nach länger dauerndem krankheitsbedingtem Ausfall zu begleiten.

Der Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Tätigkeit liegt im präventivmedizinischen (vorbeugenden) Bereich. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes und hilft ihm dadurch, seinen zahlreichen Pflichten im betrieblichen Arbeitsschutz nachzukommen.

Die Aufgaben der Betriebsärzte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung der Arbeitnehmer
  • Mitwirkung bei Gesundheitsschutz und Unfallverhütung am Arbeitsplatz
  • Aufklärung über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie gesundheitsbewusstes Verhalten

§ 6 ASiG: Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
    6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    7. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Unsere Leistungen im Bereich Arbeitsmedizin

  • Unterstützung bei der Entwicklung des betrieblichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements
  • Beratung hinsichtlich Ergonomie und Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzausrüstung für die Mitarbeiter, versicherungsmedizinischer Fragen etc.
  • Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbesichtigungen und -beobachtungen, Protokollerstellung
  • Gefährdungsanalyse und Auswertung
  • Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen und Impfungen
  • Organisation der „Ersten Hilfe“
  • Beratung bzgl. Umgang mit Stress und Risiken sowie Suchtprävention
  • Gesundheitsförderung