Auf Baustellen ereignen sich mehr als doppelt so viele Arbeitsunfälle als in anderen Wirtschaftszweigen, zumeist auch mit deutlich schwereren Folgen. Europaweiten Untersuchungen zufolge sind diese Unfälle zu etwa je einem Drittel auf Planungs-, Organisations- und Ausführungsfehler zurückzuführen.

Dies veranlasste die Europäische Union, Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu erlassen, in Deutschland umgesetzt in der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998. Die Baustellenverordnung zielt auf eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsschutzes auf Baustellen ab, indem sowohl in den Planungs- als auch in den Ausführungsphasen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • Erkennen und Wahrnehmen der Gesamtverantwortung für die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung und Koordinierung aller Abläufe am Bau durch den Bauherrn
  • Vorausschauendes Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken, das frühzeitige Einleiten geeigneter Maßnahmen sowie das Überwachen dieser Maßnahmen
  • Systematisches Koordinieren des Arbeitsschutzhandelns aller am Bauprozess Beteiligten

Die Ziele der BaustellV sollen durch folgende Präventionsmaßnahmen erreicht werden:

  • Planen der Ausführung von Bauvorhaben unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
  • Bestellen von geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren (SiGeko’s) für die Planungs- und die Ausführungsphase von baulichen Anlagen
  • Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
  • Erstellen einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Verpflichtung der Arbeitgeber der ausführenden Unternehmen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Einbeziehung der Gegebenheiten auf der Baustelle und des Bauprozesses zu treffen sowie die Hinweise der SiGeKo’s und den SiGe-Plan zu beachten
  • Erstellen einer Vorankündigung, Aushang auf der Baustelle und Übermittlung an die zuständige Behörde

Die konsequente Umsetzung der BaustellV bringt dem Bauherrn u. a. folgende Vorteile:

  • Optimierung des Bauablaufs, Verkürzung der Bauzeit, Erhöhung der Planungssicherheit
  • Reduzierung der Kosten für die Ausführung sowie für spätere Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten und andere Arbeiten an der baulichen Anlage
  • Erhöhung der Rechtssicherheit

Unsere Leistungen im Bereich SiGe-Koordination auf  Baustellen

  • Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Beratung bei der Planung der Baustelleneinrichtung
  • Planung der Koordination der Maßnahmen aus den allg. Grundsätzen nach ArbSchG
  • Beratung zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
  • Erstellung einer Baustellenordnung
  • Erstellung und Anpassung der Vorankündigung
  • Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
  • Erstellung eines Umweltschutzkonzeptes
  • Erstellung eines Notfallplanes
  • Erstellung einer Unterlage für Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten sowie spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
  • Einweisung der Auftragnehmer in die baustellenspezifischen Gefahren und die bereits für Sicherheit sowie Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen
  • Unterweisung der auf der Baustelle Beschäftigten
  • Unfallanalysen etc.

AUSZÜGE AUS DER BAUSTELLENVERORDNUNG

Für jede Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Errichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Ort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn
  • Art des Bauvorhabens
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  • Name und Anschrift des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftige, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftige mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Der SiGe-Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu bestellen. Die Beauftragung geeigneter SiGeKo‘s entbindet den Bauherrn oder den von ihm beauftragte Dritten nicht von der Gesamtverantwortung.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der SiGe-Koordinator

  • die Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen
  • eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zusammenstellen

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der SiGe-Koordinator

  • die Anwendung der allg. Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren
  • darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen
  • den SiGe-Plan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren