Umweltbeauftragte

Umweltbeauftragte übernehmen in Unternehmen alle operativen und beratenden Aufgaben, die die Einführung, Aufrechterhaltung und Funktion des betrieblichen Umweltschutzes gewährleisten.

Der Begriff „Umweltbeauftragter“ ist rechtlich nicht festgelegt. Die gesetzlichen Regelungen des Umweltrechts sind auf eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, z.B. aus den Bereichen Abfall, Immissions-, Gewässer- oder Bodenschutz verteilt. Von daher ist der Umweltbeauftragte im Unternehmen in der Regel bestellt als Abfallbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter oder Gewässerschutzbeauftragter.

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist geregelt, dass

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 4. BImSchV
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) anfallen
  • Betreiber ortsfester Sortier- und Entsorgungsanlagen
  • Abfallbesitzer aufgrund von Rücknahmepflichten
  • auf Anordnung der Behörde

einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben.

Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeseitigung.

Er ist berechtigt und verpflichtet,

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung / Anlieferung bis zu ihrer endgültigen Verwertung oder Beseitigung zu überwachen
  • die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen zu kontrollieren
  • die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen aufzuklären, die von den Abfällen ausgehen können
  • auf Mängel in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und -entsorgung hinzuweisen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorzuschlagen
  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte hinzuwirken und dabei mitzuwirken
  • einen Jahresbericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu erstellen.

Bei Betrieb der im Anhang I der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. auf Anordnung der Behörde sind ein oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen.

Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind.

Er ist berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen in Zusammenhang mit dem Immissionsschutz zu überwachen
  • die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung aufzuklären
  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken und dabei mitzuwirken
  • jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu erstatten.

Ein oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte sind im Regelfall dann zu bestellen, wenn Benutzer von Gewässern am Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen bzw. wenn die Behörde dies anordnet.

Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer eines Gewässers und die Betriebsangehörigen in allen Fragen des Gewässerschutzes.

Er ist berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Gewässerschutz zu überwachen
  • die Abwasseranlagen und das Abwasser regelmäßig zu kontrollieren
  • dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen
  • auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinzuwirken
  • auf die Entwicklung und Einführung innerbetrieblicher Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge sowie auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken
  • die Betriebsangehörigen über die im Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung aufzuklären
  • einen Jahresbericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu erstatten

Besteht nach anderen Gesetzen die Verpflichtung zur Bestellung eines Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragten, so können diese auch die Pflichten und Aufgaben des Abfallbeauftragten und umgekehrt wahrnehmen.

Unsere Leistungen im Bereich Umweltbeauftragte

  • Gestellung von Abfallbeauftragten
  • Gestellung von Immissionsschutzbeauftragten
  • Gestellung von Gewässerschutzbeauftragten