Explosionsschutzdokumentation

Bereits die alte Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2002 (BetrSichV 2002) schrieb in § 6 das Führen von Explosionsschutzdokumenten für alle Betriebe mit explosionsgefährdeten Bereichen zwingend vor.

Mit Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) am 01.06.2015 wurden die grundlegenden Vorschriften zum atmosphärischen Explosionsschutz – mit Ausnahme der Prüfpflichten an überwachungsbedürftigen Anlagen mit Explosionsgefährdungen – von der Betriebssicherheitsverordnung in die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2015) überführt. Dadurch wurden die bis dahin zum Explosionsschutz bestehenden Doppelregelungen beseitigt und die Vorgaben zur Beurteilung aller Explosionsgefahren einheitlich in einer Vorschrift zusammengefasst.

Stellte das Explosionsschutzdokument in der BetrSichV 2002 noch ein eigenständiges Dokument dar, so bildet es laut § 6 Abs. 9 GefStoffV 2015 einen besonders auszuweisenden Teil der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV 2015).

Aus der Dokumentation der Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Gemische muss insbesondere hervorgehen:

  • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),
  • ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen (Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche) eingeteilt wurden,
  • für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 (Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen) und Anhang I Nummer 1 (Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können) getroffen wurden,
  • wie die Vorgaben nach § 15 (Zusammenarbeit verschiedener Firmen) umgesetzt werden,
  • welche Überprüfungen nach § 7 Abs. 7 (regelmäßige Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen) und welche Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (Prüfungen von Arbeitsmitteln und Prüfungen der Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen) durchzuführen sind.

Jeder Betrieb, der seine Dokumentationspflicht nicht erfüllt, hat nicht nur mit Strafen, sondern im Schadensfall auch mit empfindlichen Forderungen zu rechnen.

Beispiele für Explosionsgefährdungen

Quelle: Nicht verbindlicher Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der EU-Richtlinie 1999/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmospähren gefährdet werden können.

Unsere Leistungen im Bereich Explosionsschutzdokumentation

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützung bei der Organisation des betrieblichen Explosionsschutzes
  • Unterstützung bei der Erstellung eines Explosionsschutzkonzeptes
  • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes
  • Unterstützung bei der Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der Explosionsschutzmaßnahmen.
  • Schulung der für den Explosionsschutz verantwortlichen Personen

Begriffsbestimmungen:

Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit (§ 2 Abs. 9a GefStoffV)

  1. Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder
  2. weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können.

Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben oder Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbständig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird (§ 2 Abs. 10 GefStoffV).

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (§ 2 Abs. 12 GefStoffV).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (§ 2 Abs. Abs. 13 GefStoffV).

Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (§ 2 Abs. 14 GefStoffV).