Umweltschutz

Für Unternehmen mit regelmäßig anfallenden bzw. gehandelten Abfällen und/oder wassergefährdenden Stoffen, gelten eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften, Regelwerke und Richtlinien, die hinsichtlich Anlagensicherheit und Umweltschutz in Verbindung mit dem Umgang von Abfällen und wassergefährdenden Stoffen berücksichtigt werden müssen.

So sind Unternehmen mitunter dazu verpflichtet, den Umgang mit Abfällen und wassergefährdenden Stoffen sowie den damit verbundenen Gefährdungen regelmäßig zu schulen bzw. zu unterweisen.

Diese Schulungen/ Unterweisungen können – speziell bei Unterweisungen – sowohl durch betriebsinterne als auch externe Fachkundige wie Abfall- und Gewässerschutzbeauftragte, durchgeführt werden.

Abfallrecht / Entsorgung

Kreislaufwirtschaftsgesetz § 60 Aufgaben des Abfallbeauftragten:

„(1) Pkt. 3 Der Abfallbeauftragte ist verpflichtet die Betriebsangehörigen aufzuklären

  • über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können
  • über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen“

Inhalte der Schulungen / Unterweisungen

  • Verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen
  • Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung
  • Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen
  • Rechtliche Vorschriften
  • Bezüge zum Gefahrgutrecht
  • Betriebliche Haftung

Unsere Leistungen im Bereich Abfallrecht / Entsorgung

  • Schulung / Unterweisung „Umgang mit Abfällen“ vor Ort oder in unserem Haus, Ausstellung eines Zertifikats

Gewässerschutz

Wasserhaushaltsgesetz § 65 Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten:

„(1) Pkt. 4 Der Gewässerschutzbeauftragte ist verpflichtet die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.“

Inhalte der Schulungen / Unterweisungen

  • Struktur des Wasserrechts und zugehörigem untergesetzlichen Regelwerk
  • Die Abwasserverordnung und deren Anhänge, z.B. Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser)
  • Behördliche Abwasseruntersuchung und betriebliche Eigenkontrolle
  • Die Anlagenverordnung und deren Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen
  • Anforderungen an die Rückhaltung
  • Überwachungs- und Prüfpflicht von Anlagen
  • Anlagendokumentation und Betriebsanweisung
  • Betriebliche Haftung

Unsere Leistungen im Bereich Gewässerschutz

  • Schulung / Unterweisung „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vor Ort oder in unserem Haus, Ausstellung eines Zertifikats