Gabelstaplerfahrer
Laut dem DGUV Grundsatz 308-001 darf der Unternehmer zum selbständigen Steuern von Flurförderfahrzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet (sowohl körperlich als auch geistig und charakterlich) und
- ihr Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Gestattet oder veranlasst der Unternehmer oder ein anderer Verantwortlicher die Bedienung eines Staplers durch eine Person, die weder ausgebildet noch in ihren Fähigkeiten geprüft wurde, so kann er nach dem Strafgesetzbuch dafür belangt werden.
Fahrern von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und einen Nachweis darüber vorlegen können. Die Ausbildung umfasst auch die Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für berufsgenossenschaftliche Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.
Zur schriftlichen Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen kann der Unternehmer den Fahrerausweis nach VDI 3313 „Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer/-innen von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen“ verwenden. Die Beauftragung gilt immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde. Sie ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Unsere Leistungen im Bereich Gabelstaplerfahrer
- Theoretische und praktische Gabelstaplerfahrerausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001
- Jährliche Unterweisung
- Durchführung von Eignungsuntersuchungen analog zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach G 25