Prüfer Leitern / Tritte
§ 14 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass Leitern und Tritte regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind (Sicht- und Funktionsprüfung). Bei der Festlegung der Prüffristen sind insbesondere die Nutzungshäufigkeit, die Beanspruchung sowie die Schwere und Häufigkeit festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen zu berücksichtigen.
Ferner hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen zu erfüllen haben, die von ihm mit der Prüfung von Leitern und Tritten zu beauftragen sind.
Befähigte Personen zur Prüfung von Leitern und Tritten können Personen sein, die die für die Prüfung benötigte Sachkunde im Rahmen einer Schulung erworben haben.
Inhalte der Qualifizierung zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten
- Rechtliche Grundlagen
- Handlungsanleitung DGUV Information 208-016
- Anforderungen an Leitern und Tritte
- Bauarten von Leitern und Tritten
- Umgang mit Leitern und Tritten, Unfallgefahren, Schutzmaßnahmen
- Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten, Checklisten
- Dokumentation (Prüfbuch)
Unsere Leistungen im Bereich Prüfer Leitern / Tritte
- Qualifizierung zur befähigten Person für die Prüfung von Leitern & Tritten, Ausstellung eines Zertifikates
- Durchführung von Unterweisungen